Welche Fahrzeuge sind von der Fahrtenschreiber Pflicht betroffen?
Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen, wenn sie für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden. Beispielsweise ein Unternehmen aus Deutschland, das mit einem Transporter Waren gegen Bezahlung nach Frankreich, Österreich, Polen oder in ein anderes EU-Land transportiert, kann künftig unter die Fahrtenschreiberpflicht fallen. Gleiches gilt für Kabotagefahrten, also Transportleistungen innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaats durch ein ausländisches Transportunternehmen.
Wichtig: Die Gewichtsschwelle ist starr. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse laut Typgenehmigung und nicht das tatsächliche Fahrzeuggewicht. Fahrzeuge, die für maximal 2,5 Tonnen typgenehmigt sind, fallen nicht unter die neue Pflicht, selbst dann nicht, wenn sie gewerblich und grenzüberschreitend eingesetzt werden.
In der Praxis bedeutet das, dass manche Hersteller und Flottenbetreiber Fahrzeuge gezielt knapp unterhalb der 2,5-Tonnen-Grenze konfigurieren. Dadurch bleiben sie außerhalb des Geltungsbereichs, müssen dafür jedoch häufig Einschränkungen bei der Nutzlast hinnehmen. Ob diese Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte daher immer sorgfältig geprüft werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit die neuen Regelungen greifen, müssen in der Regel mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination hat eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen.
- Es handelt sich um einen gewerblichen Gütertransport.
- Der Transport erfolgt grenzüberschreitend innerhalb der EU oder im Rahmen einer Kabotagebeförderung.
- Die Beförderung erfolgt gegen Entgelt oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Bereits eine einzelne Auslandsfahrt kann ausreichen, damit die neuen Vorschriften greifen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, müssen Unternehmen künftig dieselben Sozialvorschriften beachten wie Betreiber schwerer Nutzfahrzeuge.
Welcher Fahrtenschreiber wird benötigt?
Für betroffene Fahrzeuge reicht ein älteres Kontrollgerät nicht aus. Vorgeschrieben ist ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation (Smart Tacho 2 beziehungsweise Gen2V2). Dieser Standard ist bereits seit dem 21. August 2023 für neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen verpflichtend. Ab dem 1. Juli 2026 gilt er zusätzlich für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr.
Die neuen Geräte bieten gegenüber älteren Generationen zahlreiche zusätzliche Funktionen:
- Automatische Grenzerkennung: Grenzübertritte innerhalb der EU werden automatisch über Satellitensignale erfasst.
- Erfassung von Be- und Entladungen: Fahrer können entsprechende Vorgänge direkt über das Gerät dokumentieren.
- Kombinierte Satellitennutzung: Moderne Geräte nutzen mehrere Satellitensysteme wie Galileo und GPS für eine präzisere Positionsbestimmung.
- Verbesserte Manipulationssicherheit: Verschlüsselte Satellitendienste erschweren die Manipulation von Standortdaten.
- Erweiterte Fernkommunikation: Kontrollbehörden können bestimmte Daten bereits aus der Entfernung abrufen und Fahrzeuge gezielter überprüfen.
- Bluetooth-Schnittstellen: Die Verbindung mit Smartphone-Anwendungen oder Fuhrparksoftware wird erleichtert.
Gelten dann auch die Lenk- und Ruhezeiten?
Unternehmen und Fahrer, die unter die neue Regelung fallen, müssen künftig nicht nur einen Fahrtenschreiber verwenden, sondern auch die europäischen Vorschriften zu Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten.
Dazu gehören unter anderem die maximale tägliche und wöchentliche Lenkzeit, vorgeschriebene Fahrtunterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Ziel dieser Regelungen ist es, Übermüdung am Steuer zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Zusätzlich können bei Kabotage- und Drittlandverkehr (Cross-Trade) weitere Pflichten entstehen. Dazu gehören beispielsweise Entsendemeldungen für Fahrer über das EU-Portal für Entsendungen im Straßenverkehr.